Testament

Ein frühzeitig aufgesetztes Testament beugt möglichem Streit unter den Hinterbliebenen vor – denn ohne Testament richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorgaben. Was die Einzelheiten angeht, wenden Sie sich am besten an einen Notar oder Rechtsanwalt Ihrer Wahl – als Bestatter dürfen wir keine fachliche Beratung anbieten, senden Ihnen auf Wunsch aber gerne entsprechendes Informationsmaterial zu*.

Nachfolgend ein Überblick der wichtigsten Aspekte, die bei der Errichtung eines Testaments zu berücksichtigen sind:

  • Das Testament muss handschriftlich verfasst werden. Die Unterschrift muss den Vor- und Zunamen enthalten.
  • Das Gemeinschaftstestament eines Ehepaares muss von einem Ehepartner handschriftlich aufgesetzt und von beiden jeweils mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
  • Ein Testament ist ungültig, wenn die Unterschrift fehlt oder das Schriftstück mit der Schreibmaschine oder einem PC verfasst wurde. Darüber hinaus müssen Ort und Zeitpunkt der Erstellung im Testament aufgeführt sein.
  • Liegt kein Testament vor, so ist vom Gesetzgeber eine strenge Regelung bezüglich der Erbfolge zu beachten. Der Ehepartner des bzw. der Verstorbenen besitzt ein eigenes Erbrecht. Somit bildet dies auch gleichzeitig die Ausnahmeregelung. Nach dem deutschen Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt.
  • Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt deshalb z. B. nicht die Schwiegereltern, die Stiefkinder, die Stiefeltern, eine angeheiratete Tante und den Onkel, denn mit diesen hatte der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren. Adoptivkinder sind ehelichen Kindern jedoch gleichgestellt.
  • Hatte der Verstorbene Aktien, Wertpapiere, Grund- und Bodenbesitz, muss ein Erbschein bei einem Notar oder beim Amtsgericht beantragt werden.

*Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar.
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Wir stellen aus diesem Grund ausdrücklich klar, dass dieser Ratgeber lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen möchte. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.